Was kostet die Kindertagespflege – und wo bekommt ihr Unterstützung?

Prüft in einem Durchgang: euren monatlichen Kostenbeitrag, mögliche Beitragsfreiheit, Bildung-und-Teilhabe-Leistungen und die Übernahme/Ermäßigung des Elternbeitrags (§ 90 SGB VIII) – auf Basis der Satzung für Kindertagespflege Ludwigshafen, gültig ab 01.08.2026.

Unverbindliche Orientierung – kein Bescheid. Dieser Rechner liefert ausschließlich eine grobe Einschätzung. Verbindlich entscheiden das Jugendamt der Stadt Ludwigshafen bzw. das Büro Flexible Kinderbetreuung (BfK) des Kinderschutzbundes Ludwigshafen e. V. (Kostenbeitrag/Übernahme) sowie das Jobcenter bzw. der Bereich Soziales und Wohnen (Bildung und Teilhabe) anhand eurer Nachweise.

1 · Bezieht ihr eine dieser Leistungen?

Entscheidet, ob ihr Bildung-und-Teilhabe-Leistungen bekommen könnt.

2 · Kind in der Kindertagespflege

Für die Beitragsfreiheits-Prüfung.

3 · Kindergeldberechtigte Kinder im Haushalt

Alle Kinder zählen, nicht nur das betreute – bestimmt Tabellenspalte & Bedarf.

4 · Betreuungsumfang

5 · Haushalt & Einkommen

Für Kostenbeitrag-Höhe und Zumutbarkeitsprüfung (§ 90 Abs. 4).

Alleinerziehend
Paar
€
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Auf einen Blick
Kostet euch
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Unterstützung
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Wie geprüft wird:
Bildung & Teilhabe: Anspruch besteht nur bei laufendem Bezug einer der fünf oben genannten Leistungen (§ 34 SGB XII / § 28 SGB II). Welche Einzelleistung greift, hängt zusätzlich vom Alter und Schulstatus des Kindes ab.
Kostenbeitrag: Stundensatz aus Anlage 2 der Satzung × vereinbarte Wochenstunden × 4,33 (Ø Wochen pro Monat) = monatlicher Beitrag. Die 4,33 stehen nicht in der Satzung selbst, sondern entsprechen der tatsächlichen Abrechnungspraxis.
Übernahme/Ermäßigung (§ 90 Abs. 4 SGB VIII): Grobe Zumutbarkeitsprüfung nach sozialhilferechtlichem Bedarf (Regelsätze 2026 + Warmmiete) gegen bereinigtes Einkommen. Bei laufendem Leistungsbezug ist eine Übernahme in aller Regel ohnehin möglich – der Rechner zeigt es trotzdem an, weil die Prüfung auch ohne Leistungsbezug bei knappem Einkommen greifen kann.
Quellen: Satzung für Kindertagespflege Ludwigshafen (ab 01.08.2026) §§ 5, 6, Anlage 1+2 · Formular „Leistungen für Bildung und Teilhabe" Stadt Ludwigshafen · Selbstauskunft des Einkommens.

Häufige Fragen zu Kosten & Unterstützung

Nein. Der Rechner liefert ausschließlich eine unverbindliche Orientierung. Die verbindliche Berechnung des Kostenbeitrags nimmt das Jugendamt der Stadt Ludwigshafen bzw. das Büro Flexible Kinderbetreuung (BfK) des Kinderschutzbundes Ludwigshafen e. V. vor; über Bildung-und-Teilhabe-Leistungen entscheidet das Jobcenter bzw. der Bereich Soziales und Wohnen.

Anspruch besteht nur bei laufendem Bezug von SGB II/Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, SGB XII/Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen (§ 34 SGB XII bzw. § 28 SGB II). Dazu zählen unter anderem Mittagessen, eintägige Ausflüge, Schulbedarf, Klassenfahrten und ein monatliches Budget für Vereine oder Musikunterricht.

Wenn der Kostenbeitrag für die Familie eine unzumutbare Belastung darstellt, kann er auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden. Geprüft wird das bereinigte Einkommen gegen den sozialhilferechtlichen Bedarf der Familie (Regelsätze plus Warmmiete). Ein formloser Antrag beim Jugendamt genügt.

Kinder von 2 bis unter 3 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ludwigshafen sind innerhalb der Regelbetreuungszeit (bis 35 Std./Woche) beitragsfrei (§ 5 Abs. 7 der Satzung). Ab Vollendung des 3. Lebensjahres entfällt die Beitragsfreiheit in der Regel, außer die Stadt kann keinen zumutbaren Kita-Platz anbieten (§ 5 Abs. 8).

Für Übernachtungen wird laut Satzung eine Pauschale von 4,50 € pro Nacht berechnet, zusätzlich zum regulären monatlichen Kostenbeitrag.

Haftungsausschluss: Die auf dieser Seite dargestellten Berechnungen und Einschätzungen dienen ausschließlich der unverbindlichen, überschlägigen Orientierung und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, keine Beratung und kein Angebot dar. Grundlage sind die zum Zeitpunkt der Erstellung öffentlich zugänglichen Sätze aus Anlage 1 und 2 der Satzung für Kindertagespflege in Ludwigshafen am Rhein (gültig ab 01.08.2026) sowie die allgemeinen Voraussetzungen für Bildung-und-Teilhabe-Leistungen (§§ 34 SGB XII, 28 SGB II) und die Übernahme/Ermäßigung des Kostenbeitrags (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Änderungen der Satzung bzw. der gesetzlichen Grundlagen, Rechen- und Rundungsfehler sowie individuelle Besonderheiten des Einzelfalls (z. B. Einkommensermittlung, Abwesenheitstage, Sonderregelungen) können nicht abgebildet werden. Die verbindliche Entscheidung obliegt allein dem Jugendamt der Stadt Ludwigshafen am Rhein bzw. dem Büro Flexible Kinderbetreuung (BfK) des Kinderschutzbundes Ludwigshafen e. V. sowie dem zuständigen Jobcenter bzw. dem Bereich Soziales und Wohnen. Wichtelparadies Kindertagespflege übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der angezeigten Beträge und Einschätzungen und schließt jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieses Rechners entstehen, im gesetzlich zulässigen Umfang aus. Für eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich bitte direkt an die genannten Stellen.

Grundlage: Satzung für Kindertagespflege in Ludwigshafen am Rhein, gültig ab 01.08.2026 (§§ 5, 6, Anlage 1+2); Formular „Leistungen für Bildung und Teilhabe" der Stadt Ludwigshafen.

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